4 10. Gestützt auf den (unbestritten gebliebenen) Tatsachenvortrag der Klägerin stellt das Handelsgericht folgenden Sachverhalt fest: 10.1 Am 25. Juni 2015 bot die Klägerin der Beklagten die Herstellung und Lieferung von 120 genau definierten Bordürenteppichen zum Preis von CHF 141‘130.08 (inkl. MWST) an. Die Offerte legt den Produktionsbeginn auf den 30. Juni 2015, sodass die Ware in der Kalenderwoche 35/2015 in Dänemark zur Auslieferung bereitstehen sollte. Der Preis war vor Produktionsbeginn zu bezahlen (Ziff. 10-13 der Klage; KB 6 und 7).