153 Abs. 2 ZPO). 9.3 Vorliegend hat die Beklagte trotz Aufforderung, Nachfrist und Androhung des Entscheids keine Klageantwort eingereicht. Sie ist ihrer Bestreitungslast nicht nachgekommen. Entsprechend finden – unter Vorbehalt des hiervor Gesagten – weder Beweisverfahren noch Hauptverhandlung statt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist zuzusprechen, sofern sich die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als schlüssig erweisen.