9. Das Verfahren wird von der Verhandlungsmaxime beherrscht: Es ist Aufgabe der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen, und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). 9.1 Die klagende Partei hat Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel hierzu zu bezeichnen (Inhalt der Klage; Art. 221 Abs. 1 Bst. d und e ZPO). Dieser Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Klägerin in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennt, welche unter die ihren Antrag stützenden Normen zu subsumieren sind.