60 Abs. 1 LugÜ), d.h. der Schweiz, verklagt werden. 4.4 Das LugÜ äussert sich in der hier einschlägigen Konstellation nur zur internationalen Zuständigkeit. Zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit ist auf das IPRG zurückzugreifen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a IPRG; SCHNYDER/LIATOWITSCH, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 926). Gemäss Art. 112 Abs. 1 IPRG sind für Klagen aus Vertrag die schweizerischen Gerichte am Sitz der Beklagten zuständig (Art. 21 Abs. 1 IPRG). 4.5 Die Beklagte hat Sitz in D.________, Kanton Bern. Das angerufene Gericht ist damit sowohl international wie auch örtlich zuständig.