Art. 1 Abs. 1 LugÜ betroffen ist und kein Ausschlussgrund nach Art. 1 Abs. 2 LugÜ greift, bestimmt sich die internationale und gegebenenfalls auch die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). 4.3 Vorliegend besteht weder eine ausschliessliche Zuständigkeit i.S.v. Art. 22 LugÜ noch haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen. Deshalb kann die Beklagte vor den Gerichten ihres Sitzstaates (Art. 2 Abs. 1 LugÜ; Art. 60 Abs. 1 LugÜ), d.h. der Schweiz, verklagt werden.