4. 4.1 Die Klägerin hat Sitz in Deutschland, die Beklagte ihren in der Schweiz. Es liegt ein internationales Verhältnis vor (BGE 135 III 185 E. 3.1 S 188). Zu klären ist zuerst die internationale Zuständigkeit. Liegt diese vor, ist anschliessend die örtliche Zuständigkeit zu prüfen. 4.2 Die Schweiz ist Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens (LugÜ; SR 0.275.12). Da eine Zivil- und Handelssache i.S.v. Art. 1 Abs. 1 LugÜ betroffen ist und kein Ausschlussgrund nach Art. 1 Abs. 2