1.3 Den Preis für die Teppiche legten die Parteien schriftlich auf CHF 141‘130.08 fest. Die Klägerin reduzierte ihn später auf CHF 141‘129.32. Gemäss Vereinbarung war der Preis im Voraus zu bezahlen. 1.4 Trotz Rechnungsstellung und Mahnung durch die Klägerin blieb die Zahlung aus. 2. 2.1 Am 31. Mai 2017 erhob die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 141‘129.32, nebst Zins zu 8.17% p.a. von 13. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 und zu 8.12% p.a. seit 1. Juli 2016, zu bezahlen.