Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Handelsgericht Tribunal de commerce Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern HG 17 98 Telefon +41 31 635 48 03 Fax +41 31 634 50 53 handelsgericht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Josi (Präsident), Handelsrichter Zbären und Egli Gerichtsschreiber Nuspliger Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin gegen C.________ AG Beklagte Gegenstand Forderung Klage vom 31. Mai 2017 Regeste: Art. 78 CISG, Höhe des Verzugszinses Bestätigung der Rechtsprechung, wonach sich bei Fällen im Anwendungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren- verkauf (CISG; SR 0.221.211.1) die Höhe des Verzugszinses aus dem Vertragsstatut er- gibt (E. 11.6). Erwägungen: I. 1. 1.1 Die in der Schweiz domizilierte C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) bezweckt den Betrieb von Restaurants und Hotels. Für eines ihrer Häuser benötigte sie 120 Bordürenteppiche, welche sie bei der A.________ GmbH (nachfolgend: Klägerin) bestellte. 1.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine in Deutschland domizilierte Vertriebsge- sellschaft für Bodenbeläge und Teppiche; produziert werden die Teppiche durch die Muttergesellschaft der Klägerin in Dänemark. 1.3 Den Preis für die Teppiche legten die Parteien schriftlich auf CHF 141‘130.08 fest. Die Klägerin reduzierte ihn später auf CHF 141‘129.32. Gemäss Vereinbarung war der Preis im Voraus zu bezahlen. 1.4 Trotz Rechnungsstellung und Mahnung durch die Klägerin blieb die Zahlung aus. 2. 2.1 Am 31. Mai 2017 erhob die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 141‘129.32, nebst Zins zu 8.17% p.a. von 13. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 und zu 8.12% p.a. seit 1. Juli 2016, zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienst- stelle Oberland West, Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2016, sei in diesem Umfange aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zu Lasten der Beklagten. 2.2 Die Beklagte reichte innert Frist (pag. 13; pag. 21 f.) und Nachfrist (pag. 24 f.; pag. 26) keine Klageantwort ein. 2.3 Der Instruktionsrichter teilte den Parteien am 10. Oktober 2017 mit, dass er die Sache für spruchreif halte. Er stellte den Parteien einen Entscheid ohne Hauptver- handlung in Aussicht (pag. 27 f.). 2 II. 3. Das Handelsgericht des Kantons Bern prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvor- aussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ff. der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4. 4.1 Die Klägerin hat Sitz in Deutschland, die Beklagte ihren in der Schweiz. Es liegt ein internationales Verhältnis vor (BGE 135 III 185 E. 3.1 S 188). Zu klären ist zuerst die internationale Zuständigkeit. Liegt diese vor, ist anschliessend die örtliche Zu- ständigkeit zu prüfen. 4.2 Die Schweiz ist Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens (LugÜ; SR 0.275.12). Da eine Zivil- und Handelssache i.S.v. Art. 1 Abs. 1 LugÜ betroffen ist und kein Ausschlussgrund nach Art. 1 Abs. 2 LugÜ greift, bestimmt sich die internationale und gegebenenfalls auch die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen die- ses Staatsvertrages (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das interna- tionale Privatrecht [IPRG; SR 291]). 4.3 Vorliegend besteht weder eine ausschliessliche Zuständigkeit i.S.v. Art. 22 LugÜ noch haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen. Deshalb kann die Beklagte vor den Gerichten ihres Sitzstaates (Art. 2 Abs. 1 LugÜ; Art. 60 Abs. 1 LugÜ), d.h. der Schweiz, verklagt werden. 4.4 Das LugÜ äussert sich in der hier einschlägigen Konstellation nur zur internationa- len Zuständigkeit. Zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit ist auf das IPRG zurückzugreifen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a IPRG; SCHNYDER/LIATOWITSCH, Internationa- les Privat- und Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 926). Gemäss Art. 112 Abs. 1 IPRG sind für Klagen aus Vertrag die schweizerischen Gerichte am Sitz der Be- klagten zuständig (Art. 21 Abs. 1 IPRG). 4.5 Die Beklagte hat Sitz in D.________, Kanton Bern. Das angerufene Gericht ist da- mit sowohl international wie auch örtlich zuständig. 5. 5.1 Handelsrechtliche Streitigkeiten werden im Kanton Bern durch das Handelsgericht beurteilt (Art. 6 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 5.2 Die handelsrechtliche Natur der zur Beurteilung stehenden Streitigkeit (Art. 6 Abs. 2 ZPO) ist offenkundig: Die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien ist betrof- fen (Bst. a), gegen den Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bun- desgericht offen (Bst. b) und die Parteien sind im schweizerischen Handelsregister bzw. in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen (Bst. c; Klage- beilagen [KB] 1 und 2). 6. Nebst Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises verlangt die Kläge- rin zudem die Aufhebung des in der diesbezüglichen Betreibung erhobenen Rechtsvorschlags. Dies ist zulässig. Es handelt sich um einen Antrag auf direkte 3 Vollstreckung durch das urteilende Gericht (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; Art. 236 ZPO; LAURENT KILLIAS, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 40 zu Art. 236 ZPO; DANIEL STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 25 zu Art. 236 ZPO). 7. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. 8. Das Handelsgericht fällt seine Urteile in Dreierbesetzung, wovon zwei Personen Fachrichterinnen oder Fachrichter sind (Art. 45 Abs. 2 des bernischen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III. 9. Das Verfahren wird von der Verhandlungsmaxime beherrscht: Es ist Aufgabe der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzule- gen, und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). 9.1 Die klagende Partei hat Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel hierzu zu bezeichnen (Inhalt der Klage; Art. 221 Abs. 1 Bst. d und e ZPO). Dieser Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Klägerin in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennt, welche unter die ihren Antrag stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsa- chenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteil des Bundesgerichts 4A_ 261/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3). 9.2 Die beklagte Partei hat in der Klageantwort anzugeben, welche Tatsachenbehaup- tungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (Art. 222 Abs. 1 ZPO). Wird eine Tatsachenbehauptung nicht bestritten, braucht hierüber nicht Beweis geführt zu werden (Art. 150 Abs. 1 ZPO); vorbehalten bleibt der Fall, dass das Gericht an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebli- che Zweifel hegt (Beweisführung von Amtes wegen; Art. 153 Abs. 2 ZPO). 9.3 Vorliegend hat die Beklagte trotz Aufforderung, Nachfrist und Androhung des Ent- scheids keine Klageantwort eingereicht. Sie ist ihrer Bestreitungslast nicht nachge- kommen. Entsprechend finden – unter Vorbehalt des hiervor Gesagten – weder Beweisverfahren noch Hauptverhandlung statt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist zuzusprechen, sofern sich die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als schlüssig erweisen. 4 10. Gestützt auf den (unbestritten gebliebenen) Tatsachenvortrag der Klägerin stellt das Handelsgericht folgenden Sachverhalt fest: 10.1 Am 25. Juni 2015 bot die Klägerin der Beklagten die Herstellung und Lieferung von 120 genau definierten Bordürenteppichen zum Preis von CHF 141‘130.08 (inkl. MWST) an. Die Offerte legt den Produktionsbeginn auf den 30. Juni 2015, sodass die Ware in der Kalenderwoche 35/2015 in Dänemark zur Auslieferung bereitste- hen sollte. Der Preis war vor Produktionsbeginn zu bezahlen (Ziff. 10-13 der Klage; KB 6 und 7). 10.2 Die Beklagte nahm dieses Angebot an: E.________, Direktor der Beklagten (Ziff. 8 der Klage; KB 5), unterzeichnete die Offerte (KB 7) und schickte sie am 26. Juni 2015 per E-Mail an die Klägerin zurück (KB 8). In der E-Mail bestätigte er aus- drücklich, dass er mit der vollständigen Vorauszahlung des Kaufpreises einver- standen sei; er bat um Mitteilung der Bankverbindung (Ziff. 15 der Klage; KB 8). 10.3 Am 30. Juni 2015 bestätigte die Klägerin den Auftrag. Sie reduzierte den Preis ge- ringfügig auf CHF 141‘129.32 (inkl. 8% MWST; KB 9). Gleichzeitig stellte sie der Beklagten diesen Preis in Rechnung. Die Lieferung wurde auf den 26. August 2015 angekündigt, die Rechnung war bis am 15. Juli 2015 (recte: 13. Juli 2015) zu be- zahlen (Ziff. 17 der Klage; KB 10). 10.4 Die Beklagte leistete die Vorauszahlung nicht fristgerecht. Die zwischen den Par- teien geführte Kommunikation begründete bei der Klägerin jedoch die Annahme, die Zahlung werde erfolgen. Sie gab die Bestellung deshalb vor Zahlungserhalt in Produktion. Die Teppiche stehen seit August 2015 im Lager zur Auslieferung bereit (Ziff. 18-20 der Klage). 10.5 In den nachfolgenden Kontakten ersuchte die Klägerin mehrfach um Zahlung des Betrages. Die Beklagte bekräftigte daraufhin stets ihren Zahlungswillen (Klage Ziff. 18-21; KB 11-12). 10.6 Am 5. November 2015 gewährte die Klägerin der Beklagten einen «Zahlungsauf- schub bis Dezember 2015». Dafür versprach ihr die Beklagte, bis am 16. Novem- ber 2015 eine Teilzahlung zu leisten (Ziff. 21 der Klage; KB 13). Auch diese Zah- lung blieb jedoch aus. 10.7 Mit E-Mail vom 20. November 2015 drohte die Klägerin der Beklagten rechtliche Schritte an (Ziff. 22 der Klage; KB 14). In der Folge betrieb sie die Beklagte u.a. auf Zahlung von CHF 144‘595.45 zzgl. Zins zu 8% seit 11. April 2016 (Grund: «Rech- nung vom 30. Juni 2015»). Der Zahlungsbefehl Nr. ________ des Betreibungsam- tes Oberland, Dienststelle Oberland West, wurde der Beklagten am 28. September 2016 zugestellt. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag (Ziff. 22 und 23 der Klage; KB 15). IV. 11. 11.1 Die Parteien haben Sitz in Deutschland (Klägerin) bzw. in der Schweiz (Beklagte). Diese Länder sind Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen 5 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG; SR 0.221.211.1). Da keine Ausnahme nach Art. 2 CISG gegeben ist, beurteilt sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag nach Massgabe dieses Staatsvertrages (Art. 1 Bst. a CISG). 11.2 Das CISG regelt den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten (Art. 4 CISG). Den Kaufverträgen stehen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware gleich, es sei denn, dass der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendi- gen Stoffe selbst zu liefern hat (Art. 3 CISG), was hier nicht der Fall ist. 11.3 Gemäss Art. 23 CISG ist ein Vertrag in dem Zeitpunkt geschlossen, in dem die Annahme eines Angebots wirksam wird. Als Angebot gilt gemäss Art. 14 Abs. 1 CISG der an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages, sofern er bestimmt genug ist und den Willen des Anbie- tenden zum Ausdruck bringt, im Falle der Annahme gebunden zu sein. Ein Vor- schlag ist bestimmt genug, wenn er die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder deren Festsetzung ermög- licht. Ein solches Angebot kann gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 CISG ausdrücklich oder konkludent angenommen werden; die Annahme wird wirksam, sobald die Äusserung der Zustimmung dem Anbietenden zugeht, sofern dies innert gesetzter oder angemessener Frist geschieht. 11.4 Das CISG sieht in Art. 53 vor, dass der Käufer nach Massgabe des Vertrages und des Übereinkommens verpflichtet ist, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzu- nehmen. Die Fälligkeit der Kaufpreisforderung bestimmt sich primär nach ge- schlossenem Kaufvertrag (allgemein: Art. 6 CISG), subsidiär nach Art. 58 CISG. Im Kaufvertrag können sich die Parteien insbesondere auch auf die Vorleistungspflicht des Käufers einigen (LERCH/RUSCH, in: Christoph Brunner [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar, UN-Kaufrecht – CISG, 2. Aufl. 2014, Rz. 6 zu Art. 58). 11.5 Erfüllt der Käufer eine seiner Pflichten nicht, so kann der Verkäufer a) die in den Art. 62-65 vorgesehenen Rechte ausüben und b) Schadenersatz nach den Art. 74- 77 verlangen (Art. 61 Abs. 1 CISG). Art. 62 CISG gibt dem Verkäufer insbesondere das Recht, die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, dass er ein Recht ausgeübt hat, das mit diesem Verlangen unvereinbar ist. 11.6 Versäumt eine Partei, den Kaufpreis zu zahlen, so hat die andere Partei überdies Anspruch auf Zahlung von Zinsen (Art. 78 CISG). Die Bestimmung setzt nur Fällig- keit des Zahlungsanspruchs voraus. Einer Mahnung bedarf es nicht (MICHAEL FEIT, in: Christoph Brunner [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, UN-Kaufrecht – CISG, 2. Aufl. 2014, Rz. 2 zu Art. 78 CISG). Der Zinssatz ist im CISG nicht geregelt. Wie diese Lücke gefüllt werden soll, ist umstritten. Umstritten ist insbesondere, ob eine lückenfüllende vertragsautonome Einheitslösung anzustreben oder ob auf nationales Recht zurückzugreifen ist. Wird auf nationales Recht abgestellt, muss sodann entschieden werden, ob das Ver- tragsstatut, das Währungsstatut oder gar direkt (d.h. ohne Rückgriff auf Kollisions- recht) das nationale Recht am Niederlassungsort einer der Parteien oder die lex fo- ri zur Anwendung gelangen soll (vgl. die Übersicht bei FEIT, a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 6 78 CISG; ausführlich: KLAUS BACHER, in: Schlechtriem/Schwenzer [Hrsg.], Kom- mentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, CISG, 6. Aufl. 2013, N. 26 ff. zu Art. 78 CISG). 11.6.1 Das Handelsgericht des Kantons Bern hat sich im Entscheid HG 08 67 vom 17. August 2009 (E. 13) gegen eine Einheitslösung und für das Währungsstatut entschieden, allerdings ohne dies näher zu begründen. Im kürzlich ergangenen Entscheid HG 13 161 vom 30. Juni 2017 wandte es hingegen das Vertragsstatut an (E. 22.5). Andere Schweizer Gerichte (etwa das Handelsgericht des Kantons Zürich im Entscheid HG130167 vom 17. September 2014 E. IV.5.2.2 und V.5.3.4, unter Verweis auf das nicht publizierte Urteil des Bundesgerichts 4C.179/1998 vom 28. Oktober 1998 E. 6) stellen ebenfalls auf das Vertragsstatut ab, eine Meinung, die gemäss FEIT (a.a.O. Rz. 8) allgemein an den Schweizer Gerichten vorherr- schend sei (vgl. auch THOMAS M. MAYER, Bundesamt für Justiz, Rechtsprechung zum Wiener Kaufrecht in der Schweiz, in: SZIER 2015 S. 655 ff. S. 685 Fn. 85, wo- nach das Bundesamt seit 2011 keine abweichenden Urteile mehr erhalten habe). 11.6.2 Gemäss Art. 7 Abs. 2 CISG gilt Folgendes: «Fragen, die in diesem Übereinkom- men geregelte Gegenstände betreffen, aber in diesem Übereinkommen nicht aus- drücklich entschieden werden, sind nach den allgemeinen Grundsätzen, die die- sem Übereinkommen zugrunde liegen, oder mangels solcher Grundsätze nach dem Recht zu entscheiden, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden ist». 11.6.3 Dass für die Frage der Zinshöhe auf allgemeine Grundsätze i.S.v. Art. 7 Abs. 2 CISG zurückgegriffen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Deshalb gelangt das er- gänzende nationale Recht zur Anwendung: - Mangels Rechtswahl ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Ver- käufer als Erbringer der vertragstypischen Leistung zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses seien gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 118 Abs. 1 IPRG; Art. 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens betreffend das auf internationale Kaufver- träge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht [SR 0.221.211.4]; FEIT, a.a.O., Rz. 7 ff. m.w.H.). - Die Klägerin als Verkäuferin und damit Erbringerin der vertragstypischen Leis- tung hatte bei Vertragsschluss ihren Sitz in Deutschland. Es gelten somit die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). - Am zur Diskussion stehenden Rechtsgeschäft ist kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB beteiligt. Der Verzugszinssatz liegt somit «neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz» (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Basiszinssatz wird durch die Deutsche Bundesbank bekanntgemacht (§ 247 BGB). Er ist im Internet abrufbar, bei- spielsweise unter www.bundesbank.de oder unter www.basiszinssatz.de. 12. 12.1 Die Parteien einigten sich dahingehend, dass die Klägerin 120 genau definierte Bordürenteppiche zu einem genau bestimmten Preis an die Beklagte liefert (E. 10.1 bis E. 10.3 oben). Zwischen ihnen ist am 26. Juni 2015 ein Kaufvertrag über Waren i.S.v. Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 1 CISG gültig zustande gekommen. 7 12.2 Mit Abschluss dieses Vertrages ging die Beklagte die Verpflichtung ein, den Kauf- preis im Voraus zu bezahlen. Die Klägerin verlangte dessen Zahlung ursprünglich bis am 13. Juli 2015 (E. 10.3 oben). Nachdem die Zahlung ausgeblieben war (E. 10.4 oben), stundete die Klägerin den Betrag «bis Dezember 2015», mit der Ab- rede, dass bis am 16. November 2015 eine Teilzahlung geleistet werde («Zah- lungsaufschub»; E. 10.6 oben). Die Teilzahlung blieb jedoch ebenfalls aus, womit nach objektiver Auslegung dieser Vereinbarung der Gesamtbetrag am 17. Novem- ber 2015 zur Zahlung fällig wurde (Gesamtverfall). Der Klägerin ist seither berech- tigt, die Erfüllung zu verlangen (Art. 62 CISG). 12.3 Da die Beklagte es versäumte, den Kaufpreis zu bezahlen, schuldet sie die Zah- lung von Zinsen (Art. 78 CISG). Zinsbeginn ist der 17. November 2015 (E. 12.2 oben), der Zinssatz ist variabel und liegt jeweils neun Punkte über dem Basiszins- satz gemäss § 288 Abs. 2 BGB. Aufgrund des gestellten Rechtsbegehrens ist je- doch das Zinsband ab 1. Juli 2016 gegen oben bei 8.12% zu begrenzen (Dispositi- onsmaxime, Art. 58 Abs. 1 ZPO). 12.4 Rechtsbegehren 1 der Klage ist somit gutzuheissen, mit der vorerwähnten Korrek- tur betr. Zinsenlauf und Zinssatz: Die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 141‘129.32 zu bezahlen, zuzüglich - Zins zu 8.17% p.a. von 17. November 2015 bis 30. Juni 2016 sowie - Zins zum Satz von neun Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bun- desbank publizierten Basiszinssatz (maximal aber 8.12% p.a.) seit 1. Juli 2016. V. 13. 13.1 Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seien Anspruch im Zivilprozess geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). 13.2 Die Klägerin betrieb die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises für die Bordürentep- piche, zzgl. Zins zu 8% seit 11. April 2016; die Beklagte erhob Rechtsvorschlag (E. 10.7 oben; KB 15). Die Klägerin beantragt die Aufhebung des Rechtsvor- schlags. Diesem Antrag ist im Umfang des Klagezuspruchs sowie in den Grenzen der Betreibung stattzugeben, d.h. für CHF 141‘129.32 zzgl. Zins zum Satz von neun Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank publizierten Ba- siszinssatz (maximal aber 8%) seit 11. April 2016. VI. 14. 14.1 Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO); geringfügiges 8 Unterliegen im Rahmen von wenigen Prozenten wird praxisgemäss nicht berück- sichtigt (Urteil des Bundesgerichts 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1 m.w.H.). 14.2 Die Klägerin unterliegt lediglich beim Zins teilweise, was zu vernachlässigen ist. Die Prozesskosten sind vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. 15. 15.1 Bei einem Streitwert von CHF 141‘129.32 beträgt der Gebührenrahmen CHF 5‘000.00 bis CHF 40‘000.00 (Art. 42 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 15.2 Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 VKD (insbesondere: schriftliches Säumnisverfahren ohne Hauptverhandlung) auf CHF 5‘000.00 festge- setzt. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin von CHF 14‘600.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO); die Differenz (CHF 9‘600.00) ist der Klägerin zurückzuerstatten. Die kostenpflichtige Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den Vorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 16. 16.1 Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 2 ZPO). Deren Höhe richtet sich nach dem kantonalen Ta- rif (Art. 96 ZPO) und damit nach der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Bei einem Streitwert über CHF 100‘000.00 bis CHF 300‘000.00 sieht Art. 5 Abs. 1 PKV für erstinstanzliche Verfahren einen Rahmentarif von CHF 7‘900.00 bis CHF 35‘400.00 vor. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kan- tonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 16.2 In seiner Honorarnote vom 5. Januar 2018 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von CHF 13‘400.00 sowie Auslagen von CHF 62.80 geltend; sowohl Ho- norar als auch Auslagen seien MWST-befreit (Export). 16.3 Das von der Klägerin beantragte Honorar ist dem unterdurchschnittlichen Zeitauf- wand (übersichtlicher Sachverhalt, schriftliches Säumnisverfahren ohne Hauptver- handlung), der durchschnittlichen Bedeutung der Sache und der unterdurchschnitt- liche Schwierigkeit des Prozesses ohne weiteres angemessen. Es ist antrags- gemäss zuzusprechen. 16.4 Die Auslagen (Porti und Kopien) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie sind ebenfalls in der beantragten Höhe zu entschädigen. 9 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 141‘129.32 zu bezah- len, zzgl. Zins zu 8.17% p.a. von 17. November 2015 bis 30. Juni 2016 sowie Zins zum Satz von neun Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank publi- zierten Basiszinssatz, maximal aber 8.12% p.a., seit 1. Juli 2016. 2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungs- amtes Oberland, Dienststelle Oberland West, wird aufgehoben im Umfang von CHF 141‘129.32 zzgl. Zins zum Satz von neun Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank publizierten Basiszinssatz, maximal aber 8% p.a., seit 11. April 2016. 3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, werden der Beklagten auferlegt und dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 14‘600.00 ent- nommen; die Differenz (CHF 9‘600.00) wird der Klägerin aus der Handelsgerichtskas- se zurückerstattet. Die Beklagte hat der Klägerin CHF 5‘000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 13‘462.80 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - den Parteien (per Einschreiben) Mitzuteilen (anonymisiert): - dem Bundesamt für Justiz (per E-Mail an ipr@bj.admin.ch) Bern, 23. Januar 2018 Im Namen des Handelsgerichts (Ausfertigung: 25. Januar 2018) Der Präsident: Oberrichter Josi Der Gerichtsschreiber: Nuspliger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 10