3. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 50‘116.80 (inkl. Auslagen, keine MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - dem Sekretariat der Wettbewerbskommission Bern, 3. Juli 2018 Im Namen des Handelsgerichts (Ausfertigungsdatum: 7. August 2018) Der Vizepräsident: Oberrichter D. Bähler i.V. Oberrichter Schlup