Die Klägerin hat der Beklagten somit eine Parteientschädigung von total CHF 50‘116.80 zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 12 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Die KIage vom 23. Mai 2017 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 38‘020.00, werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 48‘750.00 verrechnet. Die Restanz von CHF 10‘730.00 wird der Klägerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet.