geltend gemachte Honorar von CHF 48‘422.00 liegt im Bereich des interpolierten Mittels für den vorliegenden Streitwert und ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO; Art. 2 PKV). Unter diesem Titel macht der Rechtsanwalt der Beklagten einen Zuschlag von 3,5%, ausmachend CHF 1‘694.80 geltend, was zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Nicht zu berücksichtigen ist dagegen die Mehrwertsteuer.