BSG 168.811]). Bei einem Streitwert von CHF 1‘141‘927.64 ergibt sich ein interpolierter Rahmen von mindestens CHF 38‘500.00 und maximal CHF 59‘000.00; das interpolierte Mittel beträgt CHF 49‘000.00 (vgl. Beschluss der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. März 1997, publiziert in: in dubio 4/97, S. 20 f.). Innerhalb des Rahmens bemessen sich die Kosten einer berufsmässigen Vertretung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Hinzu kommen die Auslagen (Art. 2 PKV). 22.2 Der Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt B.__