Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien muss als überdurchschnittlich eingestuft werden. Mit Blick auf die Beschränkung des Verfahrens erscheint insgesamt eine Entscheidgebühr von CHF 38‘000.00 der Streitsache angemessen. 21.3 Die Kosten für die Beweisführung bestehen einzig aus der Entschädigung für den Zeugen F.________ in der Höhe von CHF 20.00. 21.4 Die Gerichtskosten in der Höhe von gesamthaft CHF 38‘020.00 werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 48‘750.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss in der Höhe von CHF 10‘730.00 wird der Klägerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet.