17. Nachdem sich das Verhalten der Beklagten spätestens ab 30. September 2014 bzw. 7. Oktober 2014 als rechtmässig erweist, wäre ein Schadenersatzanspruch aus einer allfälligen vorherigen Wettbewerbsbeschränkung verjährt (Verjährungsverzichtserklärung vom 16. August 2016). Es erübrigt sich somit die Prüfung, ob der Klägerin daraus ein haftpflichtrechtlich relevanter Schaden entstanden ist.