Das Interesse der Beklagten an einer Besicherung ihrer Leistungen war nach dem Gesagten erheblich und überwog insgesamt die Interessen der Klägerin am Verzicht auf eine Sicherungsmassnahme. Das Verlangen einer Patronatserklärung durch die Beklagte ab dem 30. September bzw. 7. Oktober 2014 stellt damit keine unangemessene Geschäftsbedingung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG dar. Das Verhalten der Beklagten erweist sich als sachlich gerechtfertigt, womit die Widerrechtlichkeit zu verneinen ist.