Die Gründe, welche die Beklagte zu dieser Form der Besicherung veranlasst hatten, dauerten während des Bestehens der Massnahme an. Die Beklagte entschloss sich zudem im Verlauf des Vorabklärungsverfahrens des Sekretariats der WEKO nach zehneinhalb Monaten aus wohl innerbetrieblichen Gründen (vgl. E. 16.3 oben) zur Auflösung der Garantievereinbarung. 16.5 Das Interesse der Beklagten an einer Besicherung ihrer Leistungen war nach dem Gesagten erheblich und überwog insgesamt die Interessen der Klägerin am Verzicht auf eine Sicherungsmassnahme.