9 wünscht bzw. notwendig ist. Raum für Verhandlungen bestanden insofern kaum. Das Argument der Klägerin betreffend fehlender Gesprächsbereitschaft der Beklagten (pag. 180 f.) greift damit nicht. Schliesslich erweist sich auch die Dauer der Besicherung mittels Patronatserklärung nicht als unangemessen. Die Gründe, welche die Beklagte zu dieser Form der Besicherung veranlasst hatten, dauerten während des Bestehens der Massnahme an.