Für den Gesamtkonzern ist die Besicherung in dieser Form ohne Auswirkungen auf die Marktstellung geblieben. Innerhalb des Konzerns erfolgte die Kommission als reine Vermögensverschiebung. Es handelte sich insofern um eine interne Erweiterung der Haftungsbasis. Weiter ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Klägerin kaum je Bemühungen getätigt hat zu verhandeln – weder vom Grundsatz noch von der Höhe her. Sie hatte die Beklagte bereits im Rahmen der Bank- und Versicherungsgarantien stets nur kurz vor deren Ablauf angefragt, ob eine Verlängerung er-