Wenn die Beklagte beschloss, künftig auf eine Besicherung zu verzichten, dürfte es sich dabei um einen rein unternehmerischen Entscheid gehandelt haben, bei dem die Beklagte eine Abwägung der sich aus dem WEKO-Verfahren ergebenden Risiken (insbesondere Bussenrisiko, Reputationsrisiko und Einbindung zahlreicher Personen) gegen die Risiken einer fehlenden Besicherung (Ausfallrisiko) vorgenommen hat. Dies kann folglich nicht als Eingeständnis ihrerseits und zu Ungunsten der Beklagten ausgelegt werden. 16.4 Eine Patronatserklärung stellt keine sehr einschneidende Form der Besicherung dar.