16.3 Daran ändert der Bericht des Sekretariats der WEKO bzw. das Einlenken der Beklagten im entsprechenden Verfahren entgegen der Auffassung der Klägerin nichts. Wenn die Beklagte beschloss, künftig auf eine Besicherung zu verzichten, dürfte es sich dabei um einen rein unternehmerischen Entscheid gehandelt haben, bei dem die Beklagte eine Abwägung der sich aus dem WEKO-Verfahren ergebenden Risiken (insbesondere Bussenrisiko, Reputationsrisiko und Einbindung zahlreicher Personen) gegen die Risiken einer fehlenden Besicherung (Ausfallrisiko) vorgenommen hat.