Eine Lieferung ohne Sicherheit an die Klägerin konnte mit Blick auf das bestehende Marktumfeld, die finanziellen Unsicherheiten und das Verhalten der Klägerin als Risiko betrachtet werden, welches die Beklagte nicht tragen konnte. 16.3 Daran ändert der Bericht des Sekretariats der WEKO bzw. das Einlenken der Beklagten im entsprechenden Verfahren entgegen der Auffassung der Klägerin nichts.