Die Beklagte konnte damit einzig auf die Zahlen der Geschäftsjahre bis 2011/2012 (KB 84) zurückgreifen, um ihr Zahlungsausfallrisiko im Zusammenhang mit Lieferungen an die Klägerin zu beurteilen. Insgesamt erweist sich das Verlangen einer Besicherung im fraglichen Zeitpunkt damit dem Grundsatz nach als gerechtfertigt. Eine Lieferung ohne Sicherheit an die Klägerin konnte mit Blick auf das bestehende Marktumfeld, die finanziellen Unsicherheiten und das Verhalten der Klägerin als Risiko betrachtet werden, welches die Beklagte nicht tragen konnte.