Insbesondere weigerte sich die Klägerin, der Beklagten die aktuellen Zahlen offenzulegen. Soweit die Klägerin geltend macht, auch die Beklagte habe ihre Geschäftsberichte nicht offenlegen wollen, ist dies offensichtlich nicht stichhaltig. Denn die Beklagte hatte das Risiko eines Zahlungsausfalls zu tragen und nicht die Klägerin. Die Beklagte konnte damit einzig auf die Zahlen der Geschäftsjahre bis 2011/2012 (KB 84) zurückgreifen, um ihr Zahlungsausfallrisiko im Zusammenhang mit Lieferungen an die Klägerin zu beurteilen.