und diese damit die bedeutendste Handelspartnerin gewesen sein dürfte. Überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch das Argument der Beklagten, wonach die Durchsetzung der Forderung gegenüber der Konzernmuttergesellschaft unklar gewesen wäre und sie daher auf ein direktes Forderungsrecht angewiesen gewesen sei. Ein solches konnte sie mit der verlangten Patronatserklärung erlangen.