Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist irrelevant, dass die Beklagte gemäss der Darstellung der Klägerin die einzige Handelspartnerin gewesen sei, welcher sie eine Besicherung habe leisten müssen (pag. 14, 20, 144), zumal die Klägerin selber darlegt, dass sie wesentlich von der Beklagten abhängig gewesen sei (pag. 9, 12) und diese damit die bedeutendste Handelspartnerin gewesen sein dürfte.