Bei einem negativen Geschäftsverlauf kann ein solcher Kredit ohne weiteres gekündigt werden. Solches ergab sich etwa im Rahmen des Swissair-Groundings (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 4A_603/2014 vom 11. November 2015 und BGE 140 III 533). Insofern kann keineswegs von einer breiten Streuung der Risiken durch das Cash-Pooling (pag. 183 f.) gesprochen werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist irrelevant, dass die Beklagte gemäss der Darstellung der Klägerin die einzige Handelspartnerin gewesen sei, welcher sie eine Besicherung habe leisten müssen (pag.