Aufgrund des Risikos eines Zahlungsausfalls bzw. ihrer Sorgfaltspflicht den Herstellern gegenüber hatte die Beklagte demnach grundsätzlich ein (berechtigtes) Interesse an einer Besicherung, soweit sich aus den wirtschaftlichen Gegebenheiten im Umfeld der Klägerin bedeutende Unsicherheiten im Zusammenhang mit deren Liquidität und Bonität ergeben sollten. 16.2 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Klägerin im Zeitpunkt der Patronatserklärung im August/September 2014 ergibt sich was folgt: