7 rungen sind an den Beauftragten zu stellen, der seine Tätigkeit berufsmässig, gegen Entgelt ausübt (Entscheid des Bundesgerichts 4C.158/2006 vom 10. November 2006 E. 3.1; vgl. auch WEBER, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 23 zu Art. 398). Für die Beklagte bestand somit die Gefahr einer Sorgfaltspflichtverletzung, wenn sie die Bonität der Kunden nicht überprüfte. Sie musste damit rechnen, dass die Sorgfaltspflicht auch den Abschluss von Verträgen mit solventen Partnern beinhaltete.