Prewholesaledienstleistungen sind rechtlich als Kommission im Sinne von Art. 425 OR zu qualifizieren (vgl. auch RPW 2005/4 S. 638 ff. Ziff. 34). Gemäss Art. 425 Abs. 2 OR gelangen für das Kommissionsverhältnis die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen von Art. 425 ff. OR etwas anderes enthalten.