Dies gilt zumindest hinsichtlich jener Verträge, in deren Rahmen die Beklagte das Debitorenrisiko übernommen hatte (vgl. etwa AB 9 Ziff. 2.2). 16.1.2 Zu prüfen ist, inwiefern die Beklagte ein zu besicherndes Risiko trug, soweit sie sich gegenüber den Herstellern nicht zur Übernahme des Debitorenrisikos verpflichtet hatte: