Der Klägerin ist damit insofern zuzustimmen, als die Beklagte keinen Kredit gewährte, wenn sämtliche Rechnungen des Kunden fristgerecht bezahlt wurden (vgl. pag. 151 f.). Die Beklagte trug indessen dennoch das Risiko eines Zahlungsausfalls, da sie die Ware jeweils an die Klägerin ausliefern und ihrer Verpflichtung den Herstellern gegenüber nachkommen musste, selbst wenn ein Abnehmer (bspw. die Klägerin) binnen (derselben) Frist nicht bezahlen sollte (pag. 57, 71, 75, 111, 151, 161). Dies gilt zumindest hinsichtlich jener Verträge, in deren Rahmen die Beklagte das Debitorenrisiko übernommen hatte (vgl. etwa AB 9 Ziff.