57, 59, 68). 16.1.1 Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien meldete die Beklagte die Menge der an die jeweilige Kundin ausgelieferten Ware in der Regel Ende Monat an die Herstellerin, woraufhin diese der Beklagten Rechnung stellte mit einer vom Zahlungsziel des Kunden abhängigen Fälligkeit, in der Regel 30 Tage (pag. 57, 75, 111; vgl. auch AB 9 Ziff. 1.2). Der Klägerin ist damit insofern zuzustimmen, als die Beklagte keinen Kredit gewährte, wenn sämtliche Rechnungen des Kunden fristgerecht bezahlt wurden (vgl. pag.