Es sei unter diesen Umständen sachlich begründbar, dass die Beklagte von der Konzernmuttergesellschaft eine Mithaftung verlangt habe. Teilweise habe sie gegenüber den Herstellern das Debitorenrisiko übernommen und selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sei, habe sie den Auftrag gehabt, dafür zu sorgen, dass die Hersteller nicht mit Zahlungsausfällen konfrontiert worden seien (pag. 57, 59, 68).