N 67). Geschäftsbedingungen können auch dann unangemessen sein, wenn sie in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht übermässig binden (ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht, 2. Aufl. 2005, N 695). 16.1 Die Klägerin bringt vor, es habe gar kein Grund für eine Besicherung bestanden bzw. der von der Beklagten geltend gemachte «gap» habe aufgrund der konkreten Geschäftsabwicklung zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Beklagte sei nicht vorleistungspflichtig gewesen, denn bei der fraglichen Ware habe es sich um Konsignationsware gehandelt, d.h. die Herstellerin sei bis zum Eigentumsübertrag an den Warenempfänger Eigentümerin der Waren geblieben.