16. Preise und Geschäftsbedingungen sind dann unangemessen, wenn sie offensichtlich unbillig oder unverhältnismässig sind und von der Marktgegenseite erzwungen werden können (BORER, a.a.O., N 20 zu Art. 7) bzw. wenn Geschäftsbedingungen keinem gerechtfertigten Interesse dienen oder solche Interessen mit weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden könnten.