Nicht zu prüfen ist im beschränkten Verfahren dagegen das Tatbestandsmerkmal der Erzwingung bzw. das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten. Die Marktmacht der Beklagten wird einstweilen unterstellt (vgl. pag. 132). Insofern erübrigt sich auch die Einholung eines Gutachtens der WEKO im Sinne von Art. 15 Abs. 1 KG.