KG und mithin eine Widerrechtlichkeit darstellen kann oder aber ob eine solche Sicherheit handelsüblich und damit gerechtfertigt war. Gegebenenfalls ist weiter zu prüfen, ob der Klägerin daraus ein haftpflichtrechtlich relevanter Schaden entstanden ist, insbesondere ob es sich bei der geleisteten Kommission lediglich um eine interne Vermögensverschiebung handelte und damit kein haftpflichtrechtlich relevanter Schaden resultierte sowie ob die Leistung einer Kommission an die Konzernmuttergesellschaft unüblich oder nicht notwendig war.