15. Nach der Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Verjährung und den grundsätzlichen Schadenersatzanspruch nach Abgabe der Patronatserklärung per 30. September bzw. 7. Oktober 2014 ist fraglich, ob das Verlangen einer Sicherheit in Form einer Patronatserklärung eine unangemessene Geschäftsbedingung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG und mithin eine Widerrechtlichkeit darstellen kann oder aber ob eine solche Sicherheit handelsüblich und damit gerechtfertigt war.