Wird das Verlangen einer Patronatserklärung dagegen als wettbewerbsbeschränkendes Verhalten beurteilt und ist der Klägerin daraus ein Schaden entstanden, hätte die Verjährungsfrist erst am 18. August 2015 (Kündigung der Garantievereinbarung durch die Beklagte; KB 30) zu laufen begonnen. Die Verjährung wäre diesfalls noch nicht eingetreten, da die Beklagte am 16. August 2016 eine Verjährungseinredeverzichtserklärung unterschrieben hat (AB 2).