Dabei ist erforderlich, dass der entsprechende Wettbewerbsteilnehmer in besonderer Weise, d.h. stärker als die Allgemeinheit, betroffen ist. Notwendig ist somit ein persönlich erlittener Nachteil bezüglich der eigenen Wettbewerbsmöglichkeiten. Nicht erforderlich ist, dass ein direktes Konkurrenzverhältnis zwischen behindertem und behinderndem Unternehmen besteht oder dass sich die Wettbewerbsbeschränkung direkt gegen das behinderte Unternehmen richtet (JACOBS/GIGER, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, N 12 f. zu Art. 12; BORER, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Zürich 2005, N 3