2. Der Beklagten sei die Frist zur Einreichung einer umfassenden Klageantwort bis zum Entscheid über die beantragte Beschränkung abzunehmen und es sei ihr nach dem Entscheid über den Antrag gemäss Ziffer 1 oben eine neue Frist zur Einreichung einer umfassenden Klageantwort anzusetzen. 3. Eventualiter sei der Beklagten die Frist zur Einreichung einer Klageantwort um 30 Tage zu verlängern. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -