2. Am 1. September 2017 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung und stellte die folgenden Verfahrensanträge (pag. 56 f.): 1. Das Verfahren sei auf die Einrede der Verjährung bzw. auf die Frage des angeblich schädigenden Verhaltens der Beklagten ab 30. September 2014 bzw. 7. Oktober 2014 zu beschränken. 2. Der Beklagten sei die Frist zur Einreichung einer umfassenden Klageantwort bis zum Entscheid über die beantragte Beschränkung abzunehmen und es sei ihr nach dem Entscheid über den Antrag gemäss Ziffer 1 oben eine neue Frist zur Einreichung einer umfassenden Klageantwort anzusetzen.