Trägt eine Prewholesaledienstleisterin das Risiko eines Zahlungsausfalls und ergeben sich aus dem wirtschaftlichen Umfeld einer bedeutenden Handelspartnerin gewichtige Unsicherheiten bezüglich deren Liquidität und Bonität, ist das Verlangen einer Patronatserklärung keine unangemessene Geschäftsbedingung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG (E. 16). Erwägungen: I. Prozessgeschichte