5. Im Rahmen dieses vorsorglichen Massnahmeverfahrens werden die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00, der Gesuchstellerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3‘500.00 entnommen. Vorbehalten bleibt die definitive Kostenregelung im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass es zu keinem ordentlichen Verfahren über die definitive Eintragung kommt, gelten die Gerichtskosten als definitiv auferlegt. 6. Im Rahmen dieses vorsorglichen Massnahmeverfahrens werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die definitive Kostenregelung in einem allfälligen ordentlichen Verfahren.