3. Nach unbenutztem Ablauf der Frist gemäss Ziff. 2 fällt die vorgemerkte vorläufige Eintragung dahin und ist im Grundbuch zu löschen. Der Fristenstillstand nach Art. 145 ZPO gilt für das summarische Verfahren nicht. 4. Die Konkursverwaltung wird aufgefordert, das Gericht über einen allfälligen Widerruf des Konkurses über die Gesuchsgegnerin oder über die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven schriftlich zu unterrichten.