2. Der Gesuchstellerin wird zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts eine Frist von drei Monaten angesetzt, gerechnet ab dem rechtskräftigen Widerruf des Konkurses bzw. nach unbenutztem Ablauf der Frist nach Art. 230a Abs. 2 SchKG (innert welcher die Durchführung der Pfandverwertung [Spezialliquidation] der streitgegenständlichen Grundstücke bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven verlangt werden kann).