26. Auch der Entscheid über die Parteientschädigung wird dem allfälligen Hauptverfahren vorbehalten. Entsprechend wird im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung gesprochen. Für den Fall, dass der Gesuchstellerin innert Frist keine Klage auf definitive Eintragung einreichen sollte, ist der Gesuchsgegnerin mangels prozessualen Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen. Auch der Gesuchstellerin ist für diesen Fall keine Parteientschädigung zuzusprechen. 7 Das Handelsgericht entscheidet: