25. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin wird erst im ordentlichen Verfahren definitiv entschieden werden. Daher rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens vorerst der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt die definitive Kostenregelung im Hauptverfahren. Bei Nichtprosequierung der vorsorglichen Massnahme oder falls es aufgrund der Durchführung des Konkurs- 6 verfahrens zu keinem ordentlichen Verfahren über die definitive Eintragung kommt, gelten die Gerichtskosten als definitiv der Gesuchstellerin auferlegt.