24. In Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) werden die Gerichtskosten für das vorsorgliche Massnahmeverfahren auf CHF 3‘500.00 festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von CHF 3‘500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).