Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die vorläufige Eintragung bestehen. Die Konkursverwaltung wird in diesem Zusammenhang aufgefordert, das Gericht über einen allfälligen Widerruf des Konkurses über die Gesuchsgegnerin oder über die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zu unterrichten. Es darf davon ausgegangen werden, dass das Konkursamt den Unternehmer (die Gesuchstellerin) über das laufende Konkursverfahren, soweit seine Bauhandwerkerpfandrechtsansprüche betreffend, ebenfalls unterrichten wird. IV. Kosten